Unsere Plattform befindet sich aktuell in einer technischen Beta-Phase. Das bedeutet:
Die Funktionen sind bereits aktiv und voll nutzbar, jedoch kann es vereinzelt noch zu kleineren Fehlern oder Anpassungen kommen.
So verhinderst du für dich und deine Familie eine gefährliche Masern-Impfung.
Für einmalig 59 € helfen wir umfassend dabei, mit Kindergarten, Schule, Gesundheitsamt und sogar dem Gericht perfekt umzugehen und dich so zu wehren.
Im Jahr 2022 gab es 15 Masernfälle, im Jahr 2023 79 Masernfälle in Deutschland. In 2024 waren es bis zum 30. September 560 Fälle, das wären hochgerechnet auf das Jahr ca. 750 Fälle. Damit lag die Wahrscheinlichkeit, sich mit Masern anzustecken, bei ≤1 bzw. 9 zu 1 Million.
Eine Krankheit gilt in der Europäischen Union als selten, wenn nicht mehr als fünf von 10.000 Menschen betroffen sind. Nach dieser Definition sind Masern eine seltene Krankheit. Da seltene Krankheiten nur eine kleine Bevölkerungsgruppe betreffen, rechtfertigen sie normalerweise keine umfassenden Präventionsmaßnahmen auf Bevölkerungsebene.
Nur weil die Weltgesundheitsorganisation (WHO) behauptet, mit einer eine Durchimpfungsrate von 95% in der Bevölkerung werde eine Herdenimmunität gegen Masern hergestellt, gibt es umfangreiche Maßnahmen gegen die eigentlich seltene Krankheit. Die Behauptung der WHO basiert auf zweifelhaften theoretischen Berechnungen und epidemiologischen Modellen. Es gibt weltweit kein Gebiet, in dem eine 95%ige Impfquote Herdenimmunität bewirkt hätte. Die Tatsache, dass eine zweimalige Impfung bei mindestens 12% der Geimpften wirkungslos ist, macht die Erreichung einer Herdenimmunität durch Impfung unwahrscheinlich.In Ländern mit von der WHO geforderten Impfquote von 95% sindMasern dementsprechend bis heute nicht ausgerottet.In Ländern mit von der WHO geforderten Impfquote von 95% sindMasern dementsprechend bis heute nicht ausgerottet.
Die Häufigkeiten der Nebenwirkungen von Masern-Impfungen lagen laut Angaben der Herstellerstudien im Bereich zwischen 1,5 % und 8 % – teils sogar deutlich darüber. Da diese Studien jedoch ohne den Einsatz einer echten Placebo-Kontrollgruppe durchgeführt wurden, lässt sich nicht sicher ausschließen, dass alle schwerwiegenden Nebenwirkungen tatsächlich durch die Impfung verursacht wurden. Bei einer jährlichen Impfzahl von etwa 700.000 Kindern ergibt sich daraus ein geschätztes allgemeines Risiko zwischen 635 und 3.375 schwerwiegenden Fällen pro 5 Millionen Impfungen. Das führt zu einem Nutzen-Risiko-Verhältnis von 1–9 zu 635–3.375
Dieses Verhältnis verschlechtert sich noch einmal dramatisch, da jedes geimpfte Kind zu 100% dem Risiko möglicher schwerwiegender Komplikationen ausgesetzt ist, aber das Infektionsrisiko gleich bleibt. Daraus ergibt sich ein Nutzen-Risiko-Verhältnis von ≤9 zu 5 Millionen gegenüber 75.000-400.000 zu 5 Millionen (= 1 zu 13 bis 1 zu 67). Das konkrete Nutzen-Risiko-Verhältnis ist daher aktuell grundsätzlich negativ. Diese relative Kontraindikation bewirkt eine absolute Impfunfähigkeit bzw. ein absolutes Verbot der Impfung gegen Masern.
Dein (Patienten-)wille darf nicht ignoriert werden: Denn Medizin ist mehr als nur Biochemie und -physik. Wie in anderen Bereichen der Medizin ist dein Wille eine (Kontra-)Indikation. MIt dem Masern- Impfblocker tust du vollkommen legal alles, um sie durchzusetzen.
Warum wir Beiträge erheben – und wofür sie verwendet werden!
Unsere Plattform ist mehr als nur ein digitales Tool – sie ist ein juristisch gestützter Begleiter für Menschen, die sich gegen übergriffige Maßnahmen zur Wehr setzen wollen. Damit das funktioniert, braucht es ein starkes Fundament:
• Technologie & Weiterentwicklung
Unsere Systeme basieren auf KI-Technologie, die ständig gepflegt und weiterentwickelt wird – damit sie sicher, präzise und auf dem neuesten Stand bleibt.
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Hinter jedem unserer Angebote steht ein Team aus Juristen, das Inhalte prüft, aktualisiert und begleitet – damit du dich auf rechtlich fundierte Informationen verlassen kannst.
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Wer ist dazu verpflichtet, wem einen Masernschutznachweis vorzulegen?
Folgende Personengruppen sind verpflichtet, einen Masernschutznachweis vorzulegen:
1. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr:
• Beim Eintritt in Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule
• In Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen
2. Nach 1970 geborene Personen:
• Die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind (z.B. Kitas, Horte, Schulen, Heime)
• Die in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind
• Erzieher, Lehrer und medizinisches Personal
3. Asylbewerber und Geflüchtete:
• Vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft
Der Nachweis muss der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. In einigen Fällen kann die oberste Landesgesundheitsbehörde auch bestimmen, dass der Nachweis beim Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorzulegen ist.
Durch Art. 1 Nr. 8 lit. e des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 wurde durch Anfügung der Absätze 8 bis 14 in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit Wirkung vom 1. März 2020 (Art. 4 S. 1 Masernschutzgesetz) für nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in bestimmten Einrichtungen betreut werden, eine Pflicht zum Nachweis (durch Impfdokumentation oder ärztliches Zeugnis) eines ausreichenden Impfschutzes, einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation begründet (nachfolgend „erforderlicher Nachweis“ genannt).
Nach den Buchstaben der Gesetze ist dein „Patientenwille“ eine medizinische Kontraindikation. Es besteht KEINE Masernimpfpflicht, KEIN Impfzwang.
Wie ist ein „ausreichender Masern-Impfschutz“ definiert?
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG, wenn 1. ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und 2. ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
Wird die Pflicht zur Herstellung eines ausreichenden Impfschutzes dadurch ausgeschlossen, dass zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten?
Nein, gemäß § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG wird die Pflicht zur Herstellung eines ausreichenden Impfschutzes nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.
Auf welche verschiedenen Weisen kann der Masernschutznachweis erbracht werden - und bei welchen davon hilft der Masern-Impfblocker?
Der Masernschutznachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
1. Impfdokumentation:
(a) Impfausweis
(b) Impfpass
(c) Impfbuch
(d) Internationale Bescheinigungen über Impfungen
2. Ärztliches Zeugnis:
(a) Bestätigung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern
(b) Nachweis einer Immunität gegen Masern durch Antikörpertest
(c) Attestierung einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung
3. Amtlich beglaubigte Kopien der Impfdokumentation:
Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt
4. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Einrichtungsleitung:
Nachweis, dass ein entsprechender Impfschutz, Immunitätsnachweis oder eine Kontraindikation bereits vorgelegt wurde
5. Gelbes Kinderuntersuchungsheft
Der Masern-Impfblocker hilft - je nach Fall - bei den Optionen 2 (b) und (c) sowie 4.
Welche Nachweispflicht in Kitas gibt es?
Die in Kindertageseinrichtungen betreuten Personen müssen vor Beginn der Betreuung in der
betreffenden Einrichtung einen Nachweis über einen im Sinne von § 20
Abs. 8 S. 2 IfSG ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine ärztliche Bescheinigung entweder
über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder über das Bestehen einer eine Impfung
ausschließenden medizinischen Kontraindikation vorlegen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 und 2 IfSG).
Wird einer dieser Nachweise nicht vorgelegt, darf die betreffende Person – mit bestimmten
Ausnahmen – in den vorgenannten Einrichtungen nicht betreut tätig werden (§ 20 Abs. 9 S. 6 und 7
IfSG).
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020
bereits in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 3 IfSG betreute Personen
gilt gemäß § 20 Abs. 10 IfSG eine Übergangsregelung: Diese Personen müssen den erforderlichen
Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Betroffen vom erforderlichen Nachweis sind unter anderem Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder einem Kinderhort betreut werden (§ 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 1
IfSG).
Wer ist vom Nachweis der Masernimpfung ausgenommen?
Vom Nachweis der Masernimpfung sind folgende Personengruppen ausgenommen:
1. Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind
2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt werden.
3. Personen, bei denen eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion. Dies kann durch eine Blutuntersuchung im Labor nachgewiesen werden.
4. Kinder unter einem Jahr.
5. Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, dürfen trotz fehlendem Nachweis in der Schule betreut werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ausnahmen nicht von der Nachweispflicht befreien, sondern lediglich von der Impfpflicht selbst. In den meisten Fällen muss dennoch ein entsprechender Nachweis (z.B. ärztliches Attest über Kontraindikation oder Labornachweis über Immunität) vorgelegt werden.
Welche Folgen hat es, wenn man keinen Masernschutznachweiserbringt?
Wenn kein Masernschutznachweis erbracht wird, können folgende Konsequenzen eintreten:
1. Bußgeld: Es droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. In der Praxis fallen die Bußgelder oft geringer aus, beispielsweise zwischen 50 und 250 Euro in einigen Landkreisen.
2. Zutrittsverweigerung: Kindern ohne Impfnachweis kann der Zugang zu Kindertagesstätten verweigert werden. Dies gilt jedoch nicht für schulpflichtige Kinder, da in Deutschland Schulpflicht besteht.
3. Meldung an das Gesundheitsamt: Schulen und Einrichtungen sind verpflichtet, Personen ohne Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
4. Einladung zur Beratung: Das Gesundheitsamt kann die Betroffenen oder deren Eltern zu einer Beratung einladen.
5. Betretungs- oder Tätigkeitsverbote: Für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen kann das Gesundheitsamt Betretungs- oder Berufsverbote aussprechen.
6. Aufforderung zur Vervollständigung: Das Gesundheitsamt fordert zur Vervollständigung des Impfschutzes auf.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine Zwangsimpfung rechtlich ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Impfschutz zu fördern, ohne eine faktische Impfpflicht durchzusetzen.
Wie funktioniert Masern-Impfblocker?
Die Masern-Impfpflicht wurde durch das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt. Juristisch gesehen besteht daher die Pflicht zur Impfung aller Besucher von medizinischen oder Gemeinschaftseinrichtungen gegen Masern. Gesundheitsämter setzen diese Regel mit Kindergarten-Verbot und Bußgeldern gegen Schüler rigoros durch. Gegen die Sinnhaftigkeit dieses Gesetzes direkt vorzugehen, hat sich als sinnlos herausgestellt. Verschiedene Verfassungsbeschwerden wurden abgelehnt.
Wenn allerdings auch nur die geringste Möglichkeit besteht, dass jemand allergisch gegen einen der Masern-Impfstoffe oder einen der sonstigen Bestandteile sein könnte, darf der Impfstoff nach Angaben der Hersteller und der Zulassungsbehörden nicht angewendet werden.
Unverträglichkeiten sind real: Das Risiko, eine schwere unerwünschte Nebenwirkung zu erleiden, ist höher als das Risiko, ebenso schwer durch Masern geschädigt zu werden. Daraus ergibt sich eine medizinische Kontraindikation; auch aus diesem Grund verbietet sich eine Masernschutz-Impfung.
Die Impfplicht läuft ins Leere.
Mit Masern-Impfblocker erhältst Du alle erforderlichen Unterlagen, um diese Impfunfähigkeit aufgrund des negativen Nutzen-Schadens-Verhältnisses und daraus resultierenden Risikos der aufnehmenden Einrichtung sowie notfalls dem Gesundheitsamt gegenüber formal durchsetzen zu können. Wir haben mit diesem Vorgehen bereits tausendfach Erfahrung bei Masern und im Bereich der einrichtungsbezogenen Covid-19-Teilimpfnachweispflicht. Es funktioniert und ist natürlich vollkommen legal.
Im weiteren Verlauf unterstützen wir dich mit individualisierten Formulierungsvorschlägen für den Fall, dass Einrichtung oder Gesundheitsamt sich zunächst weigern, deinen Masernschutznachweis anzuerkennen.
Meldet die den Masernschutznachweis prüfende Einrichtung mich ans Gesundheitsamt, wenn ich Masern-Impfblocker-Dokumente benutze?
Einrichtungen - also Arbeitgeber, Kita und Schule sind gesetzlich angehalten, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn ihnen eine Bescheinigung zur Masern-Impfpflicht vorgelegt wird, die für sie erst einmal ungewöhnlich wirkt – sprich kein Impfpass ist. Die Unterlagen, die du von uns erhältst, sind jedoch sehr überzeugend: Das Risiko der Masernschutz-Impfung ist für jeden nachvollziehbar plausibel. Wenn es sich also nicht um absolute Impffanatiker handelt, die deinen Masernschutznachweis zu prüfen haben, gibt es für sie keinen Grund, dich ans Gesundheitsamt zu melden.
Was hat Masern-Impfblocker mit Liberation-Express zu tun?
Masern-Impfblocker ist eine Weiterentwicklung von Liberation-Express. Mit dieser Plattform war es in
der Vergangenheit bereits möglich, eine von einem Arzt erstellte, vorläufige
Impfunfähigkeitsbescheinigung gegen eine COVID-19-Impfung zu erhalten und das Gesundheitsamt
herauszufordern.
Masern-Impfblocker steht dafür, den Gesundheitsämtern ihre rechtlichen Grenzen aufzuzeigen und jeden vor den Gefahren einer Masern-Impfung zu schützen.
Warum werden bei Masern-Impfblocker keine Vorerkrankungen abgefragt?
Der gesundheitliche Zustand und damit eine körperlicher Untersuchung sind für unsere ärztliche Bescheinigung nicht wichtig oder notwendig. Diese basiert schlicht auf öffentlich zugänglichen, medizinisch-wissenschaftlichen Daten, die ein Arzt für sein Urteil nachvollziehbar und plausibel heranzieht - genau, wie gesetzlich gefordert.
Dass eine klinische Untersuchung erforderlich sei, steht aus guten Gründen nicht im Gesetz.
Welche Zahlungsmittel werden akzeptiert?
Aktuell akzeptieren wir Kreditkarte, Giropay, Onlineüberweisung und das SEPA-Lastschriftverfahren.
Was geschieht mit deinen Daten?
Deine Angaben benötigen wir, um deine Unterlagen und deine Rechnung zu personalisieren. Deine Daten werden nicht weitergeben, nicht verkauft und auch nicht für die Regierung oder sonst wen ermittelt. Das bedeutet: Deine Daten sind bei uns absolut sicher. Selbstverständlich kannst du jederzeit eine Löschung deiner Daten veranlassen. Falls jemand deine Schreiben in Frage stellen sollte, können wir diese jedoch - natürlich nur auf deinen Wunsch hin - nur dann vorschriftsgemäß bestätigen, wenn die Daten noch bei uns vorhanden sind.
Was ist eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation?
Eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation ist ein Dokument, das von einem Arzt ausgestellt wird, um zu bestätigen, dass bei einem Patienten medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine bestimmte medizinische Maßnahme, wie zum Beispiel eine Impfung, sprechen.
Sie ist daher auch eine der gesetzlich vorgesehenen Formen des Masernschutznachweises. Und daher die Hauptlösung des Masern-Impfblockers.
Warum wird die Bescheinigung trotzdem manchmal angezweifelt?
Einige Gerichte oder Behörden zweifeln die Atteste an – jedoch nicht aus rechtlichen oder medizinischen Gründen, sondern aus Angst. Entweder Angst vor Infektion oder aus Angst, gegen irgendein Gesetz zu verstoßen. Vom Masernimpfblocker erhältst du detaillierte Informationen zur Weitergabe an Kontrolleure.
Warum muss ich dafür Geld bezahlen?
Masern-Impfblocker stellt dir über zwanzig Dokumente für alle Menschen bereit, die eine Impfung auf legalem Weg verhindern möchten. Da Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung häufig den Rahmen verschieben, ist eine stetige Überprüfung der Situation und entsprechende Anpassung Dokumente oder sogar Konzepte erforderlich. Masern-Impfblocker bezahlt dafür einen Stab von Fachleuten - inklusive Technik und Support. Unsere Nutzer beteiligen sich fair - und in den allermeisten Fällen aus vollem Herzen - an diesen Kosten.
Sind Masern nicht gefährlich, ist die Impfung nicht ein Segen?
Zweimal ein klares, wissenschaftlich abgesichertes: Nein.
Aus der aktuellen Statistik des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 15.7.2021 – Auszug epidemiologisches Bulletin - ergibt sich, dass im Jahr 2021 lediglich 10 Masernfälle gemeldet wurden. Die Zahl von lediglich zehn Masernerkrankungen verdeutlicht jedoch die vollkommene Unverhältnismäßigkeit eines Masernimpfzwangs für Millionen von vormals gesunden Menschen in Deutschland. Eine Krankheit, an der zehn von 83 Millionen Menschen im ganzen Jahr – wie in den letzten Jahren – erkranken und nicht versterben, rechtfertigt unter keinem Aspekt einen Impfzwang. Die Masernkrankheit existiert also ganz offensichtlich nicht mehr. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht diese Impfpflicht bestätigt und eine ganze Reihe von Verfassungsbeschwerden abgebügelt.
Das Robert-Koch-Institut und die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung haben „Das Impfbuch für alle“ – mit Beiträgen von Dr. med. Eckart von Hirschhausen verfasst und an alle Haushalte kostenlos versandt.
Auf Seite 37 wird unter dem Stichwort „Nebenwirkungen“ mitgeteilt, dass etwa 2 von 100.000 gegen Masern Geimpfte schwere Nebenwirkungen erleiden werden. Auf der anderen Seite der Überlegung stehe ein ebenso statistisch gesichertes Risiko, wenn man sich nicht impfen lasse: etwa 100 von 100.000 Erkrankten sterben angeblich an Masern (0,1%), etwa 3.000 bekommen angeblich eine Lungenentzündung (3%).
Schwerwiegende Nebenwirkungen sind gemäß § 4 Abs. 13 Arzneimittelgesetz Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Nachdem im Jahr 2021 lediglich zehn Menschen überhaupt an Masern erkrankt sind, ist das Sterberisiko offensichtlich bei Null.
Wenn schon die Erkrankung nahezu nicht mehr existiert, braucht es freilich diese Hochrechnungen nicht.
Anders verhält es sich hingegen mit der vom RKI selbst genannten Nebenwirkungsquote. Nachdem sich die Impfung auf mindestens 20 Millionen Kinder, Jugendliche und Berufstätige aus bestimmten Berufsgruppen bezieht, droht bei einem Risiko von 0,002 Prozent an schweren Nebenwirkungen 400 Personen eine lebenslänglich beeinträchtigende Folge durch die Masernimpfung. Während also weniger als zehn Menschen jährlich an Masern erkranken, ganz offensichtlich jedoch weder schwer noch tödlich, riskiert der Deutsche Staat durch die Zwangsimpfung 400 schwere Nebenwirkungen, also den vielfachen Faktor des Krankheitsrisikos selbst! Das Bundesverfassungsgericht ist nicht eingeschritten und hält dieses Nutzen-Risiko-Verhältnis für völlig angebracht. Eine solche Haltung ist verantwortungslos und unethisch, denn das Gericht nimmt mit diesem Urteil vorsätzlich die schwerste Schädigung von 400 Menschenleben durch die Impfung in Kauf, um kein einziges hierdurch zu retten. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis ist erschreckend und zeigt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
Wenn das höchste deutsche Gericht hier keinen Fehler erkennen mag, dann braucht es kreative Helfer, die vollständig auf dem Boden dieses Gesetzes einen Ausweg aus dem völlig sinnlosen Impfzwang ermöglichen. Das sind wir.
Was passiert, wenn ich mein Kind nicht impfen lasse?
Es geht nicht ums Impfen, es geht um die Vorlage eines Masernschutznachweises - das sind zwei verschiedene Dinge!
Kinder, die nicht gegen Masern geimpft wurden, bzw. deren Masernschutznachweis nicht anerkannt wurde, erhalten von dem zuständigen Kindergarten in der Regel ein Betretungsverbot. Die Teilnahme am Kindergarten wird dadurch untersagt.
Anders ist es aber an den Schulen. Schüler ohne Masernschutznachweis dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden, da in Deutschland die Schulpflicht gilt - in der Regel 12 Jahre, inklusive Berufsschule.
Eltern, die nicht möchten, dass ihre Kinder geimpft werden, können die Impfung einfach verweigern. Die Schulleitung kann das Kind nicht vom Unterricht ausschließen.
Die Schulleitung kann Eltern auffordern, einen Masernschutznachweis vorzulegen. Jedoch muss die Schulleitung die Zustellung der Aufforderung beweisen, falls die Eltern den Erhalt der Aufforderung bestreiten.
Eltern, die keinen Masernschutznachweis vorlegen, müssen jedoch leider mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Solche Bußgeldverfahren kann man aber durch entsprechende Anträge verschleppen, damit letztendlich das Gericht das Verfahren aufgrund der langen zeitlichen Dauer einstellt oder das Bußgeld verringert.
Was passiert dann? Die Behörde und/oder das Gesundheitsamt können versuchen, gegen die Eltern ein Bußgeld zu verhängen.
Wie soll der Masern-Impfstoff wirken?
Es sind derzeit vier Kombi-Impfstoffe mit Masern-Komponente in Deutschland offiziell zugelassen und verfügbar, zwei MMR-Impfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln und zwei MMRV-Impfstoffe mit zusätzlicher Windpocken-Komponente. Laut Hersteller enthalten diese Impfstoffe "abgeschwächte" Masernviren, die sich zwar in Körperzellen vermehren können, aber in der Regel nicht pathogen, also krankmachend wirken sollen.
Die Theorie ist, dass das Immunsystem des Geimpften die fremden Partikel erkennt, analysiert und neutralisierende Antikörpert ausschüttet. Ungeklärt ist jedoch unter anderem, ob die erzeugten Impfantikörper wirklich auf das unveränderte Wildvirus passen.
Hat der plötzliche Kindstod vielleicht ganz andere Gründe?
Der plötzliche Kindstod ist eigentlich im Zusammenhang mit der Masernimpfung gar nicht so das Thema, sondern vielmehr bei der 6fach-Impfung (mit Alu).
Dagegen gibt es einen oft beobachteten Zusammenhang mit der Entstehung Autismus, der bisher nicht eindeutig widerlegt werden konnte.
Vielleicht auch interessant: Das Argument für die Impfung ist auch oft die Verhinderung von masernbedingten Gehirnentzündungen (Diagnose: SSPE). Da in der Regel bei Masernverdacht Differenzialdiagnosen (z. B. auf Medikamenten-Nebenwirkungen) unterbleiben, ist der Zusammenhang zwischen Masern und SSPE nicht wirklich gesichert.
Dürfen wir überhaupt so kritisch vor einer Impfung warnen?
Ganz klar: Ja.
Kürzlich erging ein Urteil, das es erlaubt, vor gefährlichen Impfungen zu warnen.
Wie viele Impfungen empfiehlt das RKI?
Wenn man die aktuellen Empfehlungen des RKI in die Tat umsetzt, dann wird ein Kind – abhängig vom Impfstofftyp und -schema – bis zum 18. Lebensjahr bis zu 40 Mal „gepikst“. Bereits im Säuglingsalter kommen dabei über 20 Injektionen zusammen, und das zumeist in den ersten beiden Lebensjahren. Diese Zahl gilt unter der Annahme, dass keine Kombinationsimpfstoffe verabreicht werden. Doch auch mit diesen sind es immer noch deutlich über 20 Impfungen.
Ein besorgniserregender Aspekt: Viele dieser Impfstoffe sind sogenannte Totimpfstoffe, bei denen häufig Aluminiumhydroxid als Wirkverstärker (Adjuvans) eingesetzt wird. Dabei handelt es sich um ein bekanntes Nervengift, das vom Körper nur sehr schwer wieder ausgeschieden werden kann. Kritiker warnen: Bereits im Säuglingsalter kann durch mehrfache Injektionen der zulässige Grenzwert für Aluminium deutlich überschritten werden – mit unkalkulierbaren Langzeitfolgen für das kindliche Nervensystem.
War das schon immer so? Ein Blick in unsere Impfbücher offenbarte: Offensichtlich nicht. Oder unsere Eltern waren heimliche „Impfgegner“ und „Verschwörungstheoretiker“. Wir stöberten also im Archiv des RKI und fanden die Impfempfehlungen von 1980, 1990, 2000, 2005 und 2010.
Wir starteten also 1980 mit „lediglich“ 9 Piksen und arbeiteten uns dann langsam „hoch“, bis wir 2010 bei ganzen 34 (!) Impfungen angelangt waren. 2010 wurden für zahlreiche Impfungen mehrere Auffrischimpfungen empfohlen – teilweise drei oder mehr.
Angesichts solcher „Impfkalender“ müssen wir schlicht festhalten, dass es sicherlich so manche Familie in Deutschland gibt, die mehr Zeit beim Impfarzt als auf dem Kinderspielplatz verbringt. Und das häufig ohne sich über die Zusammensetzung der Impfstoffe, mögliche Nebenwirkungen oder die Frage der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall wirklich bewusst zu sein.
Wie unabhängig ist die STIKO?
Wie unabhängig kann eine Kommission wie die ständige Impfkommission (STIKO) sein, deren Geschäftsstelle in einer weisungsgebundenen Bundesoberbehörde integriert ist, wobei diese Behörde auch noch einen gewichtigen Anteil an der Kommissionsarbeit übernimmt? Schließlich ist es doch sehr bedeutend, welche Fachliteratur und welche Studien systematisch herangezogen, welche selektiert und welche wie ausgewertet werden. Wir jedenfalls lesen immer wieder, ja eigentlich fast ständig, Fachliteratur, die das genaue Gegenteil von dem postuliert, was das RKI verkündet. Man hat zudem den einen oder anderen Fall in Erinnerung, in dem die Veröffentlichung einer (impfkritischen) Studie beispielsweise zum „Maulkorberlass” führte (Charité), zur Entlassung eines Geschäftsführers einer Krankenkasse (BKK) oder zur Entlassung respektive zum erzwungenen Rücktritt eines Chefredakteurs (Fachjournal „Food and Chemical Toxicology“ ).
Warum ist unser Angebot keine Rechtsberatung?
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